Aufgaben des Kirchenvorstands

Der Kirchenvorstand ist für die Vermögensverwaltung und für die rechtliche Außenvertretung der Kirchengemeinde zuständig. Ihm gehören der Pfarrer, die von der Gemeinde gewählten Kirchenvorstandsmitglieder, die innerhalb der Grenzen der Kirchengemeinde in der Pfarrseelsorge hauptamtlich tätigen Geistlichen sowie ein Vertreter des Pfarrgemeinderates an.

Die Amtszeit der gewählten Kirchenvorstandsmitglieder dauert acht Jahre. Nach jeweils vier Jahren scheidet die Hälfte aus.

Der Kirchenvorstand hat den wirtschaftlichen Rahmen zu verantworten und sicherzustellen, damit die Kirchengemeinde ihren Auftrag erfüllen kann. Dieser Aufgabe kommt er im Allgemeinen dadurch nach, dass nach Beratung Beschlüsse über die Vermögensverwaltung gefasst und aufgrund der gemeinsamen Entscheidung dem Erzbischöflichen Ordinariat zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung (§ 19 KiVVG) eingereicht werden.

Die Vermögensverwaltung des Kirchenvorstands betrifft u.a. das technische Personal der Kirchengemeinde, die Bautätigkeit, die Unterhaltung von Gebäuden oder finanzielle Entscheidungen wie z.B. Geldanlagen, Eigenmittelfinanzierung der Kirchengemeinde im Rahmen von Personalentscheidungen oder Baumaßnahmen in der Kirchengemeinde.

Die Tätigkeit des Kirchenvorstandes ist geprägt durch ein hohes Maß an Verantwortung für das Vermögen der Kirchengemeinde, das u.a. auch mittels Kollekten und Spenden durch die Gläubigen der Gemeinde aufgebracht wird.

Die Kirchengemeinde kann Träger von Kita, Hort, Friedhof oder Seniorenheim sein. Entsprechend nimmt der Kirchenvorstand Personalverantwortung gegenüber seinen Dienstnehmern (technisches Personal in Kirchengemeinde, Kita, Hort, Friedhof, Seniorenheim) wahr.